Informationen zum Thema Verpackungen
Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern sind ab 1. Januar 2023 verpflichtet, für ihre To-Go-Waren auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Ausnahmen bestehen für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern. Informieren Sie sich rechtzeitig!
Dazu zählen zum Beispiel:
- Mitnahmeverpackungen für Lebensmittel
(Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für To-Go-Speisen und -Getränke) - jede Art von Tüten und Folien
(für Obst, Gemüse, Fleisch- und Wurstwaren, Brot und Gebäck, Süßigkeiten) - Papier oder Folien beim Blumenhändler
(oder wenn Waren vor Ort als Geschenk eingepackt werden) - jede andere Verpackung, die vor Ort gefüllt wird
(wie etwa Schmuckschachteln beim Juwelier)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre IHK vor Ort.