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Informationen zum Thema Verpackungen

Letztvertreiber von Einweg­kunststoff­lebensmittel­verpackungen und Einweggetränkebechern sind ab 1. Januar 2023 verpflichtet, für ihre To-Go-Waren auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Ausnahmen bestehen für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern. Informieren Sie sich rechtzeitig!

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Dazu zählen zum Beispiel:    

  • Mitnahmeverpackungen für Lebensmittel
    (Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für To-Go-Speisen und -Getränke)
  • jede Art von Tüten und Folien
    (für Obst, Gemüse, Fleisch- und Wurstwaren, Brot und Gebäck, Süßigkeiten)
  • Papier oder Folien beim Blumenhändler
    (oder wenn Waren vor Ort als Geschenk eingepackt werden)
  • jede andere Verpackung, die vor Ort gefüllt wird
    (wie etwa Schmuckschachteln beim Juwelier)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre IHK vor Ort.

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