Satzung des Gewerbevereins Mainhausen e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Gewerbeverein Mainhausen ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handel und Industrie, Dienstleistungsgewerbe, der freien Berufe und Verbände, soweit diese ihren Sitz oder Niederlassung im Gebiet der Gemeinde Mainhausen haben. Diese Vereinigung umfasst natürliche wie juristische Personen.

Der Gewerbeverein führt den Namen: GEWERBEVEREIN MAINHAUSEN e. V.

  1. Sitz des Gewerbevereins ist 63533 Mainhausen. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Seligenstadt eingetragen.

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Gewerbevereins

  1. Der Gewerbeverein - im folgenden kurz Verein genannt - hat den Zweck, die Zusammenarbeit aller in Mainhausen selbständig tätigen Unternehmen gem. § 1 der Satzung zu fördern und die nachfolgend aufgeführten Aufgaben gemeinsam zu bewältigen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Die Aufgaben des Vereins sind:
    a. Die Zusammenarbeit der Selbständigen als Träger freiheitlicher Lebensformen in Wirtschaft und Staat (Kommunalebene) zu fördern.
    b. Die Verbindung mit anderen berufsständischen Organisationen wie z. B. IHK, Handwerkskammer, Innungen, Kreishandwerkerschaft, dem Wirtschaftsforum Rhein-Main e.V. Hainburg Mainhausen Seligenstadt und sonstigen Verbänden zu pflegen.
    c. Die berechtigten Interessen der Gesamtmitgliedschaft gegenüber der Kommune, sowie den gesetzlichen und öffentlichen Einrichtungen zu vertreten.
    d. Die gesellschaftliche Zusammenführung der Mitglieder zu betreiben und durchzuführen.
    e. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie gemeinsamer Werbung und Ausstellung.
    f. Verbesserung des Arbeitsmarktes durch Schaffung neuer Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen, Kommunikationsverbindung zu sozialen Einrichtungen; z. B. Schulen etc.

§ 3 - Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 - Ausschluss von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dem in § 1 genannten Personenkreis angehört. Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Annahme. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand bis zum 30. 9. des Jahres vorliegen.
  3. Mitglieder, die sich aus Alters- und/oder Krankheitsgründen aus der aktiven Geschäftstätigkeit (Geschäftsaufgabe) zurückgezogen haben, können gegen einen Betrag von EURO 1.- monatlich auch weiterhin passives Mitglied im Verein bleiben. Das passive Mitglied hat kein Stimmrecht. Die passive Mitgliedschaft ist dem Vorstand anzuzeigen.
  4. Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstößt oder aus anderen Gründen für den Verein nicht mehr tragbar ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die nach Anhören die für den Ausschluss maßgebenden Gründe endgültig entscheidet. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen und den Einrichtungen des Vereins steht dem Ausscheidenden nicht zu. Ein Mitglied, das mit einem Jahresbeitrag länger als 6 Monate in Rückstand ist und nach Mahnung und Fristsetzung den Beitrag innerhalb von 1 Monat nicht entrichtet, verliert seine Mitgliedschaft.

§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft alljährlich eines jeden Kalenderjahres eine Hauptversammlung ein. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor dem festgelegten Termin erfolgen. Die Einladung kann in der Presse veröffentlicht werden. Die Mitglieder müssen in schriftlicher Form eingeladen werden. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
    Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten: der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden, Bericht des Schriftführers durch Verlesen der wichtigsten Protokolle, Bericht des Rechners, Festsetzung des Beitrages, Satzungsänderungen, Vereinsauflösung, Wahl von 2 Rechnungsprüfern zur Prüfung der Kasse. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wahl des Vorstandes auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines abwesenden Mitgliedes in den Vorstand ist möglich, wenn vom Kandidaten die bindende Zusage zur Mitarbeit im Vorstand vorliegt. Die Zusage kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Sie muss zur Wahl bekannt sein.
  2. In den Mitgliederversammlungen berichtet der Vorstand über seine Arbeit und über die Durchführung gefasster Beschlüsse. Der Vorstand bringt Vorschläge und Anträge zur Abstimmung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter sachlicher Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer personellen Wahlabstimmung entscheidet das Los. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, vertreten durch ihren jeweiligen Beauftragten, verfügen ebenfalls nur über eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Wenn mindestens ein/zehntel der Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes schriftlich bei dem Vorstand beantragen, muss der Vorstand dem Antrag umgehend entsprechen.
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus 5 Personen:
    a. Aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit entscheidend ist,
    b. dem stellv. Vorsitzenden,
    c. dem Schatzmeister und
    d. dem Schriftführer und einem Beisitzer.
  4. Der Vorstand soll in regelmäßigen Zusammenkünften die Angelegenheiten des Vereins beraten. Über die Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Vorstandssitzung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Diese hat die letzte Entscheidung über die Angelegenheiten des Vereins.
  5. Der geschäftsführende Vorstand hat die verwaltungsmäßige Leitung des Vereins durchzuführen und den Verein rechtlich nach außen zu vertreten. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.
  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


§ 7 - Einnahmen und Ausgaben des Vereins

  1. Die Einnahmen sind die ordentlichen, in der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, sowie Zuwendungen und Spenden. Die Mitgliedsbeiträge sind, den Erfordernissen des Vereins entsprechend, von Fall zu Fall neu festzusetzen.
  2. Die Jahresbeiträge sind jährlich im voraus bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres zur entrichten. Auf Wunsch des Mitgliedes werden die Beiträge im Bankabbbuchungverfahren vom Schatzmeister eingezogen oder von den Mitgliedern direkt auf das Konto des Vereins überwiesen. Die Verwaltung des Vereinsvermögens ist Aufgabe des Schatzmeisters.


§ 8 - Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 der Satzung des Vereins zu verwenden hat.


§ 9 - Allgemeines

  1. Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, etwaige Ände¬rungen und Ergänzungen der Satzungen namens der Mitgliederversammlungen vorzunehmen, um Beanstandung des Registergerichts oder des Finanzamtes zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beheben, die zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und zur Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich oder notwendig sind, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB.
    Die Berichtigungsvollmacht erlischt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.


§ 10 - Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich eines jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Die Mitgliederversammlung ist für alle gesetzlichen und nach der Satzung bestimmten Aufgaben zuständig.
    Sie beschließt über die Beiträge, die Bestellung und Entlastung des Präsidiums, sowie über Satzungsänderungen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch das Präsidium/den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von dem Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in einem schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder dem schriftlichen Beschluss zustimmen.


§ 11 - Schiedsvereinbarung

  1. Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern untereinander , die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen, die von Gesetzeswegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
  2. Die Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 bezeichnet der Satzung Beigefügt.


Mainhausen, 06.06.2006

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